Art. 19 JStG
Beendigung der Massnahmen
1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
1bis Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB ) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB .
2 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.
3 …
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Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme13 Zitierungen
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2Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts7 Zitierungen
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3Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufhebung einer Massnahme (Art. 19 Abs. 1 JStG)9 Zitierungen
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung8 Zitierungen
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Fürsorgerische Unterbringung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.