Art. 19 JStG

Beendigung der Massnahmen

1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
1bis Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB ) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB .
2 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.
3 …
4 …

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme
    · 22.04.2015 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts
    · 05.09.2012 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung
    · 25.08.2022 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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