Sachverhalt

X., geboren am 17. August 1990, wurde wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung für schuldig befunden und zu 4 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Das Jugendgericht ordnete seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie eine ambulante Behandlung seiner psychischen Störung an. Kurz vor seinem 22. Geburtstag beantragte die Staatsanwaltschaft seine Unterbringung in einer geeigneten und sicheren Einrichtung. Der Bezirk verhängte daraufhin eine Freiheitsentziehung zu Fürsorgezwecken gemäß Art. 397a ZGB und ordnete seine Verlegung in den gesicherten Bereich des Jugendgefängnisses an.

Erwägungen

Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Freiheitsentziehung zu Fürsorgezwecken. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, nämlich sexuellem Sadismus und einer antisozialen Persönlichkeitsstörung, leidet, was einen Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt, der eine solche Maßnahme rechtfertigt. Obwohl das Gefängnis nicht die ideale Einrichtung ist,…