Erwägungen
Der Fall betrifft eine Kollision zwischen einem Auto und einem Fahrrad, bei der die Fahrradfahrerin verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhob Anklage gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Autofahrer daraufhin zu einer bedingten Geldstrafe. Sowohl der Autofahrer als auch die Fahrradfahrerin legten Berufung ein, woraufhin das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil bestätigte.
Der Autofahrer erhob anschliessend Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er machte geltend, es liege kein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor, weshalb seine Verurteilung bundesrechtswidrig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB ein Strafantrag erforderlich ist. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass die Fahrradfahrerin ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Autofahrers zum Ausdruck gebracht hätte. Weder ein ausdrücklicher Antrag zur Strafverfolgung noch eine Erklärung oder Äusserung, aus der sich ein sinngemässer Wille implizit ableiten liesse, seien dokumentiert.
Allein der Umstand, dass die Fahrradfahrerin sich zwecks Schadensregulierung an die Polizei gewandt habe, reiche nicht aus, um einen gültigen Strafantrag anzunehmen. Eine Erklärung des…