Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführerin, geb. 1955) und [B.] (Beschwerdegegner, geb. 1949) heirateten im Jahr 2004. Im Januar 2014 verliess der Beschwerdegegner den ehelichen Wohnsitz. Die Parteien reichten 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung ein, wobei sie einen Verzicht auf Teilung der beruflichen Vorsorge unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 30'000.-- an den Beschwerdegegner vorsahen. Das Regionalgericht verweigerte jedoch die Genehmigung dieser Vereinbarung, woraufhin die Parteien eine Teilvereinbarung ohne Einigung zur beruflichen Vorsorge schlossen.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 schied das Regionalgericht die Ehe, genehmigte die Teilvereinbarung und verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 aZGB in Höhe von CHF 261'274.--. Gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Berufung teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Entschädigung von CHF 218'166.55 zuzüglich Zins gemäss Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 ab 11. März 2015 verurteilte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil ab. Es führte aus, dass das Verhalten der Ehegatten während der Ehe grundsätzlich kein Kriterium darstellt, das im Hinblick auf die Teilung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen ist. Nur in besonders schockierenden Situationen, in denen eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht vorliegt, kann das Gericht eine Teilung ganz oder teilweise verweigern, selbst wenn die berufliche Vorsorge des ansprechenden Ehegatten nicht als ausreichend erscheint.
Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner die ehelichen Pflichten in einer…