Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] wendet sich gegen Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts Uster in den Betreibungen Nr. uuu und Nr. vvv, die auf Begehren der Beschwerdegegnerinnen [C.] A.G. und [B. AG] eingeleitet wurden. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für die Pfändungsankündigungen als nicht erfüllt und macht geltend, die zugrunde liegenden Betreibungen seien simuliert und nichtig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es hält fest, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Zürich korrekt erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin als im Ausland wohnhafte Schweizer Bürgerin die Zahlungsbefehle nicht fristgerecht über die Schweizerische Botschaft in Stockholm entgegengenommen hat. Da in beiden Betreibungen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts Uster rechtmäßig.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren erst stellen kann, sobald der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist, d.h. wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist. Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung zur Anwendung gelangt.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwände gegen die Pfändungsankündigungen, die das Bundesgericht jedoch nicht für stichhaltig erachtet. Insbesondere sieht es keine Verletzung von Art. 64 ZPO, da die Möglichkeit der mehrmaligen Betreibung…