Sachverhalt
Der Streit entbrannt zwischen einem volljährigen Kind, dem Kläger, und seinem Elternteil, dem Beklagten, bezüglich des Unterhalts des Kindes. Der Kläger hat einen Unterhaltsantrag gegen sein Elternteil vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht, das einen monatlichen Betrag von 1'600 Franken zuerkannt hat. Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung vor dem kantonalen Gericht Berufung eingelegt, das die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt hat. Der Kläger hat anschließend vor dem Bundesgericht Revision eingelegt und die Erhöhung des monatlichen Betrags auf 1'900 Franken beantragt.
Die Parteien sind der Kläger, das volljährige Kind, und der Beklagte, das Elternteil. Die beteiligten Gerichte sind das erstinstanzliche Gericht, das kantonale Gericht und das Bundesgericht. Die Hauptfrage im Streit ist, ob der Kläger vor dem Bundesgericht im Revisionsverfahren neue Anträge stellen kann, obwohl diese Anträge nicht vor dem kantonalen Gericht gestellt wurden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob Artikel 280 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) es dem Kläger ermöglicht, vor dem Bundesgericht im Revisionsverfahren neue Anträge zu stellen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Artikel 280 Absatz 2 ZGB nicht bedeutet, dass der Kläger vor dem Bundesgericht neue Anträge stellen kann, da diese Anträge nicht vor dem kantonalen Gericht gestellt wurden.
Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Offizialmaxime, die in Verfahren über den Unterhalt von Kindern anwendbar ist, es dem Kläger ermöglicht, vor dem Bundesgericht neue Anträge zu stellen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die…