Erwägungen
Die Tierarztpraxis X. AG wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eingetragen. Mit Eingabe vom 22. Mai 1995 stellte sie das Gesuch, es sei festzustellen, dass Leistungen von Tierärzten und Tierkliniken gegen Entgelt nach Art. 8 Abs. 2 lit. b übBest. BV von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies das Gesuch ab und hielt an der Steuerpflicht der Tierarztpraxis ab 1. Januar 1995 fest. Die X. AG erhob Beschwerde, welche von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 übBest. BV nimmt nur Heilbehandlungen am Menschen von der Steuer aus. Leistungen von Tierärzten und Tierkliniken gehören nicht dazu. Die Auslegung der Vorinstanzen, wonach Art. 14 Ziff. 2 und 3 MWSTV sich im Rahmen der dem Bundesrat durch die Verfassung eingeräumten Kompetenzen hält, ist korrekt.
Eine restriktive Auslegung des Begriffs "Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens" in Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 übBest. BV ist angebracht, da…