Erwägungen
Die Swiss International Air Lines AG hat ihren Sitz in Basel und unterhält Zweigniederlassungen in Le Grand-Saconnex/GE und Kloten/ZH. Sie betreibt ein internationales Luftfahrtunternehmen und unterhält zu diesem Zweck Betriebsstätten in diversen Ländern.
Das Steueramt des Kantons Zürich nahm für die Steuerperiode 2011 verschiedene Anpassungen vor, unter anderem bei den von der Steuerpflichtigen an ihre Tochtergesellschaft entrichteten Lizenzgebühren und der Auslandsquote. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache, die teilweise gutgeheissen wurde.
Sowohl das Steueramt des Kantons Zürich als auch die Swiss International Air Lines AG führen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Steueramts des Kantons Zürich vollständig, jene der Swiss International Air Lines AG teilweise gut.
Zur direkten Bundessteuer hält das Bundesgericht Folgendes fest
- Die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer liegt beim Kanton, in dem die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung hat. Im vorliegenden Fall war das Steueramt des Kantons Zürich zuständig.
- Die Gewinne, die die Steuerpflichtige aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr, aus damit direkt verbundenen Tätigkeiten und aus Hilfstätigkeiten erzielt, sind nach der objektmässigen Methode abzugrenzen. Sie bleiben der direkten Bundessteuer unterworfen.
Zur Staats- und Gemeindesteuern führt das Bundesgericht aus
- Die Steuerpflicht persönlich zugehöriger juristischer Personen ist nach dem Harmonisierungsrecht analog zur Regelung des…