Erwägungen
A., eine Schweizer Bürgerin, geboren 1992, besitzt einen Abschluss in Rechtswissenschaften, Wirtschaft und Management - Schwerpunkt Recht - der Universität Jean Moulin Lyon 3 sowie zwei Universitätsdiplome in englischem und deutschem Recht derselben Universität. Sie hat auch einen Master of Law - Universitätsmaster in Recht mit Schwerpunkt Internationales und Vergleichendes Recht der Universität Lausanne erworben.
Im Jahr 2018 beantragte A. ihre Eintragung im Verzeichnis der Anwaltspraktikanten des Kantons Waadt, aber ihr Antrag wurde vom Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts mit der Begründung abgelehnt, dass sie keinen Bachelor in Schweizer Recht besitze.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 21 Abs. 1 des Waadtländer Anwaltsgesetzes (LPAv/VD), der den Besitz eines Bachelors in Schweizer Recht oder eines gleichwertigen Diploms für die Eintragung im Verzeichnis der Anwaltspraktikanten vorschreibt, mit Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte (LLCA) vereinbar ist.
Obwohl der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 LLCA besagt, dass der Bachelor in Recht eine "ausreichende" Bedingung für die Zulassung zum Praktikum ist, zeigt eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung, dass der Bachelor in Schweizer Recht (oder…