Art. 7 BGFA
Fachliche Voraussetzungen
1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
- a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
- b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3 Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit25 Zitierungen
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2Richterliche Überprüfung von Berufszulassungsprüfungen (Anwaltspatent)11 Zitierungen
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3Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien5 Zitierungen
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4Begriff der berufsmässigen Vertretung4 Zitierungen
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5Bedingungen für die Eintragung in das kantonale Register für Anwaltspraktikanten1 Zitierungen
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6Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in die EU/EFTA-Anwaltsliste0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen29.01.2004 · 8 Zitierungen
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4 Zitierungen13.04.2004 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen29.01.2004 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.