Art. 7 BGFA

Fachliche Voraussetzungen

1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
  1. a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
  2. b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3 Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit
    · 29.01.2004 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Richterliche Überprüfung von Berufszulassungsprüfungen (Anwaltspatent)
    · 31.08.2005 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien
    · 07.09.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff der berufsmässigen Vertretung
    · 21.10.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bedingungen für die Eintragung in das kantonale Register für Anwaltspraktikanten
    · 31.01.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eintragung von Anwältinnen und Anwälten in die EU/EFTA-Anwaltsliste
    · 26.02.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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