Erwägungen
Am 27. Mai 2013 reichte B.A. (Ehefrau) am Bezirksgericht Baden Scheidungsklage gegen A.A. (Ehemann) ein. Zur Einigungsverhandlung am 12. November 2013 erschien A.A. in Begleitung von C., der nicht Anwalt ist. Das Bezirksgericht bestätigte mit Verfügung vom selben Tag, dass C. nicht zur Vertretung zugelassen werde.
A.A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da es C. als berufsmässigen Vertreter einstufte, der gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nicht zugelassen werden darf.
A.A. erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Feststellung von Rechtsverweigerung sowie einer Behinderung in der freien Postulation.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob C. als Vertreter des A.A. zugelassen werden kann oder ob er berufsmässig auftritt und damit im Monopolbereich der Anwälte tätig wird.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass C. als berufsmässiger Vertreter…