Erwägungen

Der Beschwerdeführer, ein Lizentiat der Rechte, trat im Jahr 2004 zum zweiten Mal zur Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt an. Die Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt teilte ihm am 9. November 2004 mit, dass er nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werde, da sowohl seine vierzehntägige Hausarbeit als auch die zweite Klausur als ungenügend bewertet worden waren.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen bzw. ihm ein kantonales Rechtsmittel zu gewähren. Er rügte eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da ihm kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Bezüglich der Hausarbeit machte er Willkür bei der Bewertung, Verletzung der Rechtsgleichheit, fehlende gesetzliche Grundlage bzw. Delegationsnorm im Advokaturgesetz und Unverhältnismässigkeit geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Prüfungsentscheide grundsätzlich nicht anwendbar ist, soweit es nicht um die Erlaubnis oder Verweigerung zur Ausübung eines bestimmten Berufs geht. Vielmehr betreffen Prüfungsentscheide die Beurteilung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, was vom Anwendungsbereich der Konvention ausgeschlossen bleibt.

Hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit prüfte das Bundesgericht…