Sachverhalt
X. ist Inhaber des aargauischen Fürsprecherpatents und steht in einem Anstellungsverhältnis zur Bank Y. AG, wo er in der Rechtsabteilung tätig ist. Er stellte bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich ein Gesuch um Eintragung ins kantonale Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission trug ihn mit Beschluss vom 20. August 2002 in das Register ein. Der Zürcher Anwaltsverband erhob gegen diesen Beschluss Rekurs, welcher von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Zürcher Anwaltsverband Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hebt den angefochtenen Beschluss auf. Es führt aus, dass der Beschwerdegegner als angestellter Anwalt, dessen Arbeitgeber nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, die Voraussetzungen für eine Eintragung ins kantonale Anwaltsregister nicht erfüllt. Das Gesetz sieht eine widerlegbare Vermutung des Fehlens der erforderlichen Unabhängigkeit für Anwälte vor, die in einem Anstellungsverhältnis stehen. Der Beschwerdegegner hat jedoch keine ausreichenden Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt.
Auch…