Art. 5 BGFA
Kantonales Anwaltsregister
1 Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen.
2 Das Register enthält folgende persönliche Daten:
- a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
- b. eine Kopie des Anwaltspatents;
- c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind;
- d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;
- e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
3 Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit9 Zitierungen
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2AArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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unentgeltliche Rechtspflege, Parteientschädigung (Regelung des persönlichen Verkehrs)4 Zitierungen
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3 Zitierungen29.01.2004 · 3 Zitierungen
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Entzug des Anwaltspatents2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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