Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde von der Alleinerbin eines Nachlasses wegen diverser Pflichtverletzungen bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommission) angezeigt. Die Vorwürfe umfassten unter anderem die Rückbehaltung des Nachlasses über Monate, die Nichtvorlage einer Abrechnung über eine Akontozahlung sowie die Nichtbezahlung einer Rechnung des Erbschaftsamtes. Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission fest, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a, lit. h und lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) verstoßen habe, und sprach ein befristetes Berufsausübungsverbot von vier Monaten aus. Zudem ordnete sie an, dass dieses Verbot im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welche mit Entscheid vom 7. Februar 2023 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die Berücksichtigung früherer, teilweise über 15 Jahre zurückliegender Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung der Sanktion sowie die Anordnung der Publikation des Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte er an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Absehung von einer Disziplinarsanktion oder höchstens die Verhängung einer Verwarnung oder eines Verweises. Eventualiter beantragte er die Disziplinierung des Beschwerdegegners 2 (Rechtsanwalt B.) wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung neuer Sanktionen berücksichtigt werden dürfen. Es stellte fest, dass die bisherige Rechtsprechung zwar die Berücksichtigung früherer Disziplinarmassnahmen grundsätzlich zulässt, sich jedoch nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie mit im Register gelöschten Sanktionen umzugehen ist. Das Gericht präzisierte seine Rechtsprechung dahingehend, dass zwar frühere Verfehlungen – einschließlich gelöschter Sanktionen – in die Beurteilung einbezogen werden können, jedoch mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren. Diese Auffassung stützt sich auf teleologische Erwägungen, wonach das Disziplinarrecht primär dem Schutz des Publikums vor problematischen Verhaltensweisen dient und nicht denselben Rehabilitationsgedanken wie das Strafrecht verfolgt. Zudem steht das registerrechtliche System des BGFA einer Berücksichtigung nicht entgegen, da es lediglich die Einsicht in das Register regelt und keine Aussage über die Verwertbarkeit gelöschter Einträge trifft. Das strafrechtliche Verwertungsverbot nach aArt. 369 Abs. 7 StGB (aStGB) wurde ebenfalls als nicht übertragbar auf das Disziplinarrecht erachtet, da es durch das neue Strafregistergesetz (StReG) aufgehoben wurde und der Gesetzgeber die Bedeutung des Rechts auf Vergessen im Disziplinarrecht einschränken wollte.

Sodann befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Anordnung der Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt als zusätzliche Disziplinarmassnahme zulässig ist. Es stellte fest, dass das BGFA die Disziplinarmassnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten abschliessend regelt (Art. 17 BGFA) und die Publikation einer solchen Massnahme im kantonalen Amtsblatt nicht vorsieht. Die Publikation eines Berufsausübungsverbots entfaltet eine eigenständige repressive Wirkung, die über die eigentliche Sanktion…