Art. 18 BGFA
Geltung des Berufsausübungsverbots
1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
2 Es wird den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1AArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 19.01.20101 ZitierungenBR.2009.1· 19.01.2010 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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