Art. 18 BGFA

Geltung des Berufsausübungsverbots

1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
2 Es wird den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    AArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen
    · 25.03.2024 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.07.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entscheid Kantonsgericht, 19.01.2010
    BR.2009.1
    · 19.01.2010 · 1 Zitierungen

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