Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] besitzt seit Dezember 2004 das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen. Im Juni 2007 erstellte er bei der Gründung der [Y. AG] eine öffentliche Urkunde, in der er vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen und der Einzahlung des Aktienkapitals machte. Nach dem Konkurs der Gesellschaft wurde [X.] 2009 wegen Urkundenfälschung, unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und Verstößen gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland strafrechtlich verurteilt. Daraufhin entzog die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen [X.] das Anwaltspatent und löschte ihn aus dem kantonalen Anwaltsregister. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde von [X.] gegen diesen Entscheid ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entzug des Anwaltspatents und die Löschung aus dem Anwaltsregister. Es führte aus, dass Urkundenfälschungen grundsätzlich geeignet sind, die berufliche Zutrauenswürdigkeit eines Anwalts in Frage zu stellen, insbesondere in Kantonen wie St. Gallen, wo Anwälte zur öffentlichen Beurkundung befugt sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der…