Art. 36 BGFA
Übergangsrecht
Personen, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen, sind ins kantonale Anwaltsregister einzutragen, sofern sie in den anderen Kantonen nach Artikel 196 Ziff. 5 der Bundesverfassung eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen29.01.2004 · 6 Zitierungen
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Eintragung in das kantonale Anwaltsregister2 Zitierungen
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1 Zitierungen13.04.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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