Art. 36 BGFA

Übergangsrecht

Personen, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen, sind ins kantonale Anwaltsregister einzutragen, sofern sie in den anderen Kantonen nach Artikel 196 Ziff. 5 der Bundesverfassung eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit
    · 29.01.2004 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.01.2004 · 6 Zitierungen
  • Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
    · 13.12.2003 · 2 Zitierungen
  • 13.04.2004 · 1 Zitierungen

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