Art. 3 BGFA
Verhältnis zum kantonalen Recht
1 Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
2 Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit12 Zitierungen
-
2Richterliche Überprüfung von Berufszulassungsprüfungen (Anwaltspatent)11 Zitierungen
-
3Aufnahme in die kantonale Liste der Anwaltskandidaten6 Zitierungen
-
4Kantonales Anwaltsmonopol im Bereich der Staats- und Verwaltungsrechtspflege1 Zitierungen
-
5Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Zulassung zur gewerbemässigen Vertretung vor Verwaltungsgericht4 Zitierungen
-
4 Zitierungen29.01.2004 · 4 Zitierungen
-
Entzug des Anwaltspatents3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.