Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [A.] und [B.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Präsident, vom 29. Januar 2014, mit dem sie als Vertreter der Einzelfirma [C.] bzw. [D.] vor dem Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurden.
Die Einzelfirma [C.] hatte gegen eine Verfügung des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau vom 19. August 2013 Rekurs eingelegt, der vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. August 2013 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Entscheid erhob die Einzelfirma [C.] bzw. ihr Inhaber [D.] , vertreten durch [A.] und [B.] , Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts teilte [A.] mit, dass die berufsmässige Vertretung durch ihn und [B.] unzulässig sei, weil sie keine zugelassenen Anwälte seien.
[A.] und [B.] machten geltend, sie seien als Vertreter zuzulassen, weil der für das Verwaltungsgericht vorgesehene Anwaltszwang bundesrechtswidrig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition.
Die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben, da der angefochtene Entscheid eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft und keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG gegeben ist.
Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als direkt Betroffene vom angefochtenen Entscheid besonders berührt sind.
Die Vorinstanz führte aus, dass der Bund in Zivil- und Strafverfahren für sämtliche kantonalen Gerichte den Grundsatz des Anwaltsmonopols vorgesehen habe, jedoch bestimmten die Kantone, ob vor ihren kantonalen Verwaltungsgerichten das Anwaltsmonopol gelte.
Der Kanton Thurgau habe in § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 die berufsmässige Verbeiständung und Vertretung vor dem Verwaltungsgericht den nach dem Anwaltsgesetz des Bundes zugelassenen Anwälten vorbehalten.
Die Beschwerdeführer rügten, das in §…