Erwägungen
Am 25. Juli 1985 kam Giorgio W. bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Er war verheiratet mit Rosalba W. und ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Der Verursacher des Unfalls war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft versichert. Rosalba W. erhob gegen den Haftpflichtversicherer keine Ansprüche aus Versorgerschaden, sondern begnügte sich mit einer Witwenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die AHV machte in einem Regress gemäss Art. 48ter AHVG Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend.
Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Haftpflichtversicherer, der AHV einen Teil der Rentenleistungen zu erstatten. Auf Berufung beider Parteien schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Klage in geringerem Umfang. Sowohl die AHV als auch der Haftpflichtversicherer legten Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die AHV für die Witwenrente bis zum Alter 62 der Witwe Regress nehmen kann. Dabei ist die Rente nach Tafel 26a zu kapitalisieren, da anzunehmen ist, dass der Versorger Giorgio W. seine berufliche Tätigkeit auch im AHV-Alter fortgesetzt hätte.
Das Bundesgericht wies den Einwand des Haftpflichtversicherers zurück, dass die AHV sich anrechnen lassen müsse, was sie wegen des Unfalls an AHV-Altersrenten eingespart hat. Mit der Subrogation tritt die AHV in die Rechtsposition des Versicherten ein, sodass allfällige Reflexwirkungen zu ihren…