Erwägungen
Der Fall betrifft die Verurteilung von V. wegen bandenmäßiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. V. wurde vom Bezirksgericht Laufenburg schuldig gesprochen, in der Zeit zwischen März und Juli 1996 in Zürich, Olten und Lenzburg insgesamt ungefähr 240 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Ab Juni 1996 habe ihm L. dabei geholfen, indem er beim Wägen, Portionieren und Verpacken des Haschischs assistierte, Haschischgeschäfte vermittelte und Haschisch und Drogengelder transportierte. In der Nacht vom 18./19. Juli 1996 hätten sich V. und L. nach Zürich begeben, um dort zwischen 3 und 3,5 kg Haschisch für den Weiterverkauf zu erstehen.
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte V. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedener weiterer Delikte und verhängte eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie eine Buße. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Verurteilten ab.
V. führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, soweit es dem Grundsatz "in dubio pro reo" widerspreche.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Bejahung des Vorsatzes bandenmäßiger Tatbegehung trotz gewichtiger Gegenindizien allein gestützt auf den Umstand, dass zwei Täter mehrere Delikte gemeinsam verübt haben, willkürlich sei und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze.
Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwei Personen, um eine Bande zu bilden. Entscheidend sei aber weniger die Zahl der Mitglieder…