Erwägungen
Der Kläger, X., war seit 1958 als Heizungsmonteur bei der Beklagten, der A. AG, tätig. Er hatte die Absicht, Ende Mai 2003 nach 45 Dienstjahren in Pension zu gehen, 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters. Kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit wurde ihm jedoch mit Schreiben vom 25. April 2002 per 31. Juli 2002 unter sofortiger Freistellung gekündigt. Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass der Kläger eine ständig negative Einstellung gegenüber neuen Projekten habe, was für die Vorgesetzten und Mitarbeiter sehr demotivierend sei. Außerdem habe der Kläger die Vorgaben zur Erfassung der produktiven Stunden nicht umgesetzt.
Der Kläger akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Während das erstinstanzliche Gericht die Missbräuchlichkeit bejahte, sah der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern die Kündigung als gerechtfertigt an, da das schlechte Verhältnis des Klägers zu einem Vorgesetzten ausschlaggebend gewesen sei. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sein Alter Grund der Kündigung gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und sprach dem Kläger eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR verletzt habe, indem sie den Kläger ohne vorherige Bemühungen um eine Lösung des Konflikts mit dem Vorgesetzten entließ. Auch die Kritik des Klägers an den…