Erwägungen
Der Fall betrifft ein Betreibungsbegehren von A.F. gegen den in Berlin wohnhaften H.-M.T. zur Pfändung des Liquidationsanteils von H.-M.T. an einem in Niederuzwil gelegenen Grundstück. Das Betreibungsamt Uzwil lehnte die Durchführung der Betreibung mangels örtlicher Zuständigkeit ab.
A.F. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, zunächst erfolglos vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und dann vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Betreibung durch das Betreibungsamt Uzwil. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einem im Ausland gelegenen Gemeinschaftsvermögen in der Schweiz nicht gepfändet oder mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zum Gemeinschaftsvermögen gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt.
Das Lugano-Übereinkommen regelt zwar die Zuständigkeit für Verfahren zur Zwangsvollstreckung, enthält aber keine Bestimmungen dazu, unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. Dafür ist allein das schweizerische Recht als lex fori massgebend.
Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, begründet die…