Erwägungen
Die am 20. September 1954 geborene Diana Regotz besuchte 1968 die erste Gymnasialklasse in Brig und fuhr täglich mit der Bahn von Visp nach Brig. Am 20. Mai 1968 musste sie den um 13:27 Uhr in Visp abfahrenden Zug eilig erreichen. Auf dem Bahnsteig lief sie zum bereits angefahrenen Zug und sprang auf den Zug auf. Dabei verlor sie das Gleichgewicht, stürzte auf das Gleis und erlitt schwere Verletzungen, bei denen ihr beide Beine unterhalb der Knie abgefahren wurden.
Diana Regotz erhob Klage gegen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) auf Schadenersatz und Genugtuung. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage wegen groben Selbstverschuldens der Klägerin ab. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich das Aufspringen auf einen fahrenden Zug als schweres Selbstverschulden zu qualifizieren ist, das die Haftpflicht der Bahn in der Regel ausschließen kann. Allerdings ist ein Selbstverschulden nur dann haftungsausschließend, wenn die Geschädigte urteilsfähig war.
Im vorliegenden Fall war die Urteilsfähigkeit der damals 13-jährigen Klägerin aufgrund ihres Alters und der besonderen Umstände (Angst, zu spät in die Schule zu kommen) vermindert. Daher kann ihr…