Erwägungen
Die X. AG (Beschwerdeführerin) kündigte dem A. (Beschwerdegegner) während der Probezeit, da dieser sich weigerte, seine 20%-Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber sofort aufzugeben. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Kündigung missbräuchlich war, da die X. AG dem Beschwerdegegner bei Vertragsabschluss zu verstehen gegeben hatte, dass seine anderweitige Tätigkeit kein Hinderungsgrund für seine Anstellung sei. Zudem erfolgte die Kündigung als Reaktion darauf, dass der Beschwerdegegner seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte 80%-Tätigkeit geltend gemacht hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich auch während der Probezeit eine Kündigung missbräuchlich sein kann, wenn sie einen Tatbestand nach Art. 336 OR erfüllt oder sonst in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis als missbräuchlich angesehen würde. Allerdings ist bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Zweck der Probezeit zu berücksichtigen, nämlich den Parteien die Möglichkeit zu bieten, einander kennenzulernen und über eine langfristige Bindung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall lag die Missbräuchlichkeit darin, dass die X. AG dem Beschwerdegegner bei…