Art. 335b OR

1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit (Art. 335b und 336 OR)
    · 28.11.2007 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berechnung der Probezeit
    · 15.02.2018 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist
    · 16.11.2009 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verlängerung der Probezeit bei Krankheit
    · 08.03.2022 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 335b OR: Einarbeitungszuschüsse
    · 07.04.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO
    · 13.08.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.