Erwägungen
Der Fall betrifft die Berechnung der Probezeit gemäß Art. 335b OR. Der Beschwerdeführer trat seine Stelle am 15. Juli 2015 an. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung betrug die Probezeit einen Monat. Aufgrund einer Krankheit verlängerte sich die Probezeit um einen Tag, sodass sie bis zum 16. August 2015 dauerte. Die Kündigung erfolgte am 16. August 2015, also noch innerhalb der Probezeit.
Strittig war, ob der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen ist oder nicht. Das Bundesgericht entschied, dass der Tag des Stellenantritts gemäß Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht mitzuzählen ist, da dieser Tag nicht vollständig zur Verfügung stand. Somit endete die Probezeit grundsätzlich am 15. August 2015 und verlängerte sich aufgrund der Krankheit bis zum 16. August 2015.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach dem Grundprinzip des Fristenrechts, das auf das römische Recht zurückgeht, die Fristberechnung nach Kalendertagen erfolgt. Dabei werden nur Tage mitgezählt, die voll zur Verfügung stehen. Da der Arbeitsvertrag am Tag des Stellenantritts abgeschlossen wurde, stand dieser Tag nicht vollständig zur Verfügung und ist daher gemäß Art.…