Erwägungen
Der Fall betrifft eine Arbeitnehmerin ([R.]), die am 2. September 1996 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber ([S.]) abgeschlossen hatte. Der Arbeitsvertrag sah eine dreimonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen vor. Parallel dazu hatte [R.] am 4. September 1996 beim kantonalen Arbeitslosenkasse Vaud einen Antrag auf Einarbeitungszuschüsse gestellt, der am 24. September 1996 bewilligt wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch bereits am 11. Oktober 1996, also während der Probezeit. Daraufhin hob die Arbeitslosenkasse ihren Bescheid vom 24. September 1996 auf und verlangte die bereits ausbezahlten Einarbeitungszuschüsse für September 1996 in Höhe von 978.60 Franken zurück.
[R.] erhob Beschwerde gegen die Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse. Das Verwaltungsgericht des Kantons Vaud wies die Beschwerde ab, da der Arbeitgeber die Bedingungen der Arbeitslosenkasse für den Erhalt der Zuschüsse nicht eingehalten habe. Der Arbeitgeber ([S.]) erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Arbeitgeber während der gesetzlichen Probezeit von einem Monat das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen kann, ohne dass dies Auswirkungen auf den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse hat. Der Zweck der Probezeit sei es, den Aufbau einer vertrauensvollen Arbeitsbeziehung zu ermöglichen, weshalb…