Erwägungen

Der 1962 geborene [A.] trat am 16. März 2020 eine Arbeitsstelle als Produktionsmitarbeiter Level 2 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) an. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von drei Monaten vor. Am 5. Juni 2020 teilte die SBB [A.] ihre Absicht mit, das Arbeitsverhältnis wegen Mängeln in der Arbeitsleistung auf den 22. Juni 2020 aufzulösen. [A.] war vom 15. bis 19. Juni 2020 krank geschrieben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Probezeit im vorliegenden Fall um die Krankheitstage verlängert wurde. Nach Ziff. 22 des Gesamtarbeitsvertrags 2019 der SBB (GAV) gelten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Gemäß Art. 335b Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) verlängert sich die Probezeit bei effektiver Verkürzung infolge Krankheit um die entsprechende Anzahl an Arbeitstagen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Verlängerung der Probezeit nicht nach Kalendertagen, sondern nach der Anzahl tatsächlicher Arbeitstage,…