Erwägungen
Der Fall betrifft einen Saisonarbeiter, der Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung geltend macht. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Einkommensvergleich zwischen dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) und dem Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) vorzunehmen ist.
Das Bundesgericht stellt klar, dass für den Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG der Zeitpunkt des (potentiellen) Rentenbeginns massgebend ist. Validen- und Invalideneinkommen sind auf diesen Zeitpunkt zu erheben, und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zuletzt als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft tätig. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf den Lohn für einen landwirtschaftlichen Mitarbeiter ohne Qualifikation zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns am 1. Oktober 1996 abzustellen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer damals nur über eine Saisonnierbewilligung verfügte.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Fall zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück, da abzuklären ist, ob dem Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu einem späteren Zeitpunkt eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse wäre ein erneuter Einkommensvergleich anzustellen.
Zudem hat die Verwaltung bei der Bestimmung des…