Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Bestimmung des Invalideneinkommens eines Versicherten, der aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann. Das Bundesgericht musste entscheiden, wie das zumutbare Resterwerbseinkommen des Versicherten zu ermitteln ist.
Der Versicherte hatte einen Gesundheitsschaden erlitten und konnte aufgrund von Störungen in der Feinmotorik und Koordination der rechtsseitigen Extremitäten nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben. Da er keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, sollte das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bestimmt werden.
Bisher hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht dafür die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit herangezogen. Diese Erhebung wurde jedoch 1994 durch die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgelöst, die künftig im Zweijahresrhythmus erscheinen soll.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht die Statistik der effektiven Nettolöhne, sondern diejenige der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen ist, wobei jeweils vom Median (Zentralwert) auszugehen ist.
Gemäß Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 belief sich der Zentralwert für Männer im privaten Sektor, die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigt waren, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 4'127 Franken. Bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9…