Erwägungen

Am 7. März 1989 hat die Bank X. G. eine Zahlungsaufforderung über 57'853'034 Franken zugestellt, gegen die G. Widerspruch erhoben hat. G. hat anschließend am 7. Dezember 1989 beim Bezirksgericht Genf einen Antrag auf Entschuldung gestellt. Nach mehreren Entscheidungen und Berufungen hat das Bezirksgericht Genf am 15. April 1991 auf Antrag der Bank Y. den Konkurs über G. ohne vorherige Betreibung eröffnet.

Angesichts der Konkurseröffnung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 1991 die Berufung gegen das Urteil vom 5. Juli 1990 als gegenstandslos erklärt und die Sache vom Rollenregister gestrichen. G. hat daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Entscheidung erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Es hat entschieden, dass der Antrag auf Entschuldung keine bloße Nebenfolge der Zwangsvollstreckung darstellt, die mit der Konkurseröffnung entfällt, sondern eine materiellrechtliche Klage, die gemäß Art. 207 Abs. 1 SchKG ausgesetzt und nach dem in Art. 63 VZG vorgesehenen Verfahren behandelt werden muss.

Das Bundesgericht konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Antrag auf Entschuldung bei Konkurseröffnung noch anhängig war, da…