Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen Johann Leuenberger und Franz Leuenberger, bei dem Johann Leuenberger eine Strafanzeige gegen Franz Leuenberger wegen Verleumdung erstattet hat. Die Anzeige wurde am 31. Oktober 1956 eingereicht und erreichte die zuständige Behörde, das Statthalteramt Willisau, am 2. November 1956. Die streitige Frage ist, ob die Anzeige fristgerecht eingereicht wurde, da der letzte Tag der Anzeigefrist, der 1. November 1956, ein von dem anwendbaren kantonalen Recht anerkannter Feiertag war.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Johann Leuenberger erfuhr am 2. August 1956 von den verleumderischen Äußerungen, die Franz Leuenberger am 24. Juli 1956 getätigt hatte. Die dreimonatige Anzeigefrist begann am diesem Tag zu laufen. Die Anzeige wurde am 31. Oktober 1956 eingereicht und erreichte die zuständige Behörde am 2. November 1956.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Anzeigefrist verlängert werden muss, wenn der letzte Tag der Frist mit einem von dem anwendbaren kantonalen Recht anerkannten Feiertag zusammenfällt. Das Gericht stellte fest, dass das Schweizerische Strafgesetzbuch keine spezifische Bestimmung über die Berechnung der Anzeigefrist in solchen Fällen enthält.
Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die allgemeine Regel, dass Fristen verlängert werden, wenn ihr letzter Tag mit einem Feiertag zusammenfällt, die in anderen Bereichen des Bundesrechts Anwendung findet, auch auf die Anzeigefrist im Strafrecht Anwendung finden sollte. Diese Regel gilt als ein allgemeines Prinzip des Bundesrechts, das die Rechtssicherheit fördert.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Anzeige fristgerecht eingereicht worden war,…