Erwägungen
Am 24. Dezember 2009 ereignete sich in einem Gebäude in V. ein schwerer Arbeitsunfall, bei dem ein Mitarbeiter der B.A. AG schwer verletzt wurde. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) und die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) richteten dem Verunfallten die gesetzlichen Leistungen aus. Die beiden Sozialversicherer klagten daraufhin gegen den Eigentümer der Liegenschaft (A.A.) und verlangten Ersatz der erbrachten Leistungen. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab, da sie das Regressprivileg der Arbeitgeberin nach Art. 75 Abs. 2 ATSG als anwendbar erachteten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Sozialversicherer ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt an seiner Rechtsprechung gemäss BGE 143 III 79 fest, wonach sich auch ein nicht privilegierter Haftpflichtiger auf das Regressprivileg des Arbeitgebers berufen kann, soweit die Schuld ohne dieses Privileg intern vom Arbeitgeber zu übernehmen gewesen wäre. Eine Änderung dieser Praxis sei nicht gerechtfertigt, da sie weder der ratio legis, noch veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung widerspricht.
Das Bundesgericht erachtete auch die Anwendung der Stufenregelung nach Art. 51 Abs. 2 OR als gerechtfertigt. Eine starre Anwendung dieser Bestimmung würde den besonderen Umständen des…