Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Gesuche des Beschwerdeführers Dr. Seidenberg um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Heroin gemäss Art. 8 Abs. 5 BetmG zu Recht abgelehnt wurden.

Dr. Seidenberg stellte beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Gesuche um Ausnahmebewilligung für eine "diversifiziert opioidgestützte Behandlung" zweier Patienten unter Einschluss von Heroin. Das BAG wies die Gesuche ab, da die Forschungsdaten ausschliesslich in Polikliniken erhoben worden seien und daher keine gesicherte Aussage gemacht werden könne, ob Heroin in einer hausärztlichen Praxis ebenso sicher und erfolgreich angewendet werden könne.

Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), welches die Beschwerde des Dr. Seidenberg ebenfalls abwies, reichte dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass das EDI Art. 8 Abs. 5 (letzter Halbsatz) BetmG falsch ausgelegt habe.

Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der historische Gesetzgeber beabsichtigte, ausnahmsweise die Verwendung von Heroin als Linderungsmittel bei ausgewählten und hoffnungslosen Kranken mit beschränkter Überlebenszeit zuzulassen. Die ratio legis der Ausnahmeregelung besteht darin, durch die Abgabe von Heroin zu erreichen, dass unheilbar kranken Menschen die letzten Monate oder Wochen "etwas menschenwürdiger gestaltet werden" können.

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