Erwägungen
K. (geb. 1949) erlitt am 29. Juli 1992 auf dem Weg zur Arbeit schwere Kopfverletzungen, als er mit seinem Motorfahrrad von einem Kleinbus angefahren wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte aber die Geldleistungen um 10%, da K. den Schutzhelm nicht getragen habe, was als grobe Fahrlässigkeit gelte. K. erhob Beschwerde gegen diese Kürzung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgewiesen wurde.
K. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 37 Abs. 2 UVG die Geldleistungen gekürzt werden können, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Bei Berufsunfällen sind solche Kürzungen nach staatsvertraglichem Recht zwar unzulässig, bei Arbeitswegunfällen wie dem vorliegenden jedoch zulässig.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass K. den Schutzhelm im Unfallzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht getragen hat. Dieses Verhalten stellt eine grobe Fahrlässigkeit…