Erwägungen

Der Beschwerdeführer B. wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs verurteilt. Das Obergericht berücksichtigte dabei eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade und verhängte eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen. B. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.

In seinem ersten Urteil vom 23. August 1990 hatte das Obergericht B. ohne Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 11 StGB der Richter die Strafe bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters nach freiem Ermessen mildern muss. Dabei ist er an das gesetzliche Mindestmass der jeweiligen Strafart gebunden.

Das Obergericht ging zwar von einer in mittlerem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es berücksichtigte diese Verminderung der Schuld aber nicht im vollen Umfang bei der Strafzumessung, sondern…