Erwägungen

Die Ehegatten A. und B. sowie ihre Kinder C. und D. ersuchten um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Gemeinde Weiningen lud die Familie zu einem Gespräch ein, um sie kennenzulernen und ihre Motive für die Einbürgerung zu erfahren. Während des Gesprächs wurden die Beschwerdeführer jedoch unerwartet einer Prüfung ihres Allgemeinwissens zu schweizerischen und lokalen Verhältnissen unterzogen. Aufgrund der als ungenügend beurteilten Ergebnisse dieser Prüfung lehnte der Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch ab.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen erfolgreich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses kam zum Schluss, dass das Vorgehen der Gemeinde gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV verstösst.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Einladungsschreibens der Gemeinde nicht damit rechnen mussten, bereits im Motivationsgespräch einer Prüfung ihres Allgemeinwissens unterzogen zu werden. Eine solche Prüfung hätte eine vorgängige Ankündigung erfordert, damit sich die Beschwerdeführer angemessen darauf vorbereiten konnten.

Zwar steht es im Ermessen der Gemeinde, im Einbürgerungsverfahren auch Fragen zum Allgemeinwissen zu stellen. Die Beschwerdeführer durften jedoch aufgrund des frühen Verfahrensstadiums sowie des Einladungsschreibens davon ausgehen, dass eine Eignungsprüfung erst später stattfinden werde. Ohne besondere Rechtfertigung durfte die Gemeinde vom angekündigten Verfahrensablauf nicht abweichen, ohne die…