Erwägungen
Der Beschwerdeführer begann im September 1994 in Teilzeit für den Beschwerdegegner zu arbeiten. Im November 1995 wurde er zum Hauptangestellten des Beschwerdegegners und arbeitete 1996 durchschnittlich 157 Stunden pro Monat. Ende Dezember 1996 kündigte der Beschwerdegegner eine starke Reduzierung der Arbeitszeit des Beschwerdeführers für Januar 1997 an, sein monatliches Bruttogehalt sank plötzlich von über 4'000 Franken auf 332 Franken. Am 21. Januar 1997 informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass er ihm nicht mehr die übliche Arbeitszeit zur Verfügung stellen könne. Am 26. Februar 1997 kündigte der Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis zum Ende April 1997.Erwägungen
Das BGE hat die öffentlich-rechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheißen. Es sah den Abrufarbeitsvertrag, der eine brutale Reduzierung des monatlichen Arbeitsvolumens ermöglicht, als inhaltsleer an in Bezug auf den zwingenden Kündigungsschutz nach Art. 335c OR. Der Beschwerdegegner konnte nicht einseitig die Arbeitszeit des Beschwerdeführers drastisch reduzieren, ohne…