Erwägungen

Am 16. September 2007 wurde in Wetzikon/ZH der Taxichauffeur B.X. von C. erstochen. Der Täter befand sich auf freiem Fuss, obwohl Oberrichter Z. mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts am 23. August 2007 Sicherheitshaft gegen ihn angeordnet hatte.

Am 23. Januar 2008 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Kantonsrat des Eidgenössischen Standes Zürich das Gesuch der Staatsanwaltschaft IV vom 15. Januar 2008 um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen den Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts, Z. Am 21. April 2008 beschloss der Kantonsrat, dem Gesuch nicht stattzugeben.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen A.X. und Y., die Mutter bzw. der Stiefvater des Opfers, diesen Beschluss des Kantonsrats aufzuheben und ihm die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Entscheid des Kantonsrats über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Oberrichter Z. zwar überwiegend politischen Charakter hat, aber dennoch der subsidiären Verfassungsbeschwerde unterliegt.

Das Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK verpflichtet den Staat, Tötungsdelikte aufzuklären und deren Urheber zu verfolgen. Strafverfolgungsprivilegien wie Immunitäten von Magistratspersonen können jedoch in einem Spannungsverhältnis zu diesem Recht stehen.

Das Bundesgericht hält, dass im vorliegenden Fall die Interessen an der Strafverfolgung…