Erwägungen
Die X. Finanz AG, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der X. Holding AG, unterhielt eine Betriebsstätte auf den Cayman Islands. Mit einem "Ruling" vom 10. August 1999 zwischen der X. Holding AG und der Steuerverwaltung des Kantons Zug wurden die der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen. Bis und mit Steuerjahr 2004 schied die Steuerverwaltung den Nettofinanzertrag der X. Finanz AG aus der Darlehensgewährung gegenüber den Gruppengesellschaften vollständig zugunsten der Betriebsstätte auf den Cayman Islands aus.
Im Jahr 2005 teilte die kantonale Steuerverwaltung der X. Finanz AG mit, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Auffassung sei, auf den Cayman Islands werde keine Geschäftstätigkeit im Sinne einer Betriebsstätte ausgeübt. Entsprechend habe die ESTV die kantonale Steuerverwaltung aufgefordert, die internationale Steuerausscheidung im Verhältnis zur Zweigniederlassung auf den Cayman Islands ab 1. Januar 2005 zu verweigern.
In den Folgejahren kam es zu Einsprachen, Beschwerden und Gerichtsverfahren zwischen der X. Finanz AG, der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die ESTV keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings" hat. Vielmehr sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das "Ruling" vom 10. August 1999 grundsätzlich Vertrauensschutz entfalten kann, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt so dargelegt und umgesetzt hat, wie er dem "Ruling" zugrunde gelegt worden ist. Allerdings wurde…