Erwägungen

V., geboren 1953, hat bei der Krankenkasse Mutuelle Valaisanne eine Krankentaggeldversicherung für Erwerbsausfall im Krankheitsfall abgeschlossen. Die Versicherung war mit einem 5-jährigen Vorbehalt für "Status nach Verletzung des linken Plexus brachialis" belastet. Im Juli 1997 erhielt die Krankenkasse ein ärztliches Zeugnis, wonach V. wegen reaktiver Depression arbeitsunfähig sei. Die Krankenkasse fügte daraufhin einen neuen rückwirkenden Vorbehalt für "reaktive Depression" hinzu, was V. anfocht.

Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis wies den Rekurs von V. gegen diese Entscheidung ab. V. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Vorbehalt für reaktive Depression aufzuheben und Taggelder auszurichten.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung kann die Krankenkasse nur dann nachträglich einen Vorbehalt anordnen, wenn der Versicherte eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, d.h. wenn er eine bestehende oder rückfallgefährdete Krankheit, die ihm bekannt war oder bekannt sein musste, schuldhaft verschwiegen hat.

Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht aufgrund der Angaben des Hausarztes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass V. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eine medizinische Behandlung erhielt oder eine solche absehbar war. Die Tatsache, dass V. vor Vertragsabschluss zweimal einen Psychiater aufgesucht hatte, ist für sich genommen noch kein Indiz für eine im Sinne des KVG relevante Krankheit.

Außer…