Art. 69 KVG
Versicherungsvorbehalt
1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.
2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.
3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.
4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG7 Zitierungen
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2Krankenzusatzversicherung5 Zitierungen
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3Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge4 Zitierungen
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4Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicheru…2 Zitierungen
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5Folgen bei unterbliebener Antwort des Versicherten auf eine ihm gestellte Frage.1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückforderung aus Spitalzusatzversicherung; Vertragsnichtigkeit VVG 9; Rückfall zu vorbestehender Krankheit, Folgen der fehlenden Mitwirkung im Verfahren1 ZitierungenKK.2011.00007· 20.08.2012 · 1 Zitierungen
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Arbeitsunfähigkeitsrente in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGer 9C_255/2018 Urteil vom 31.10.2018)0 Zitierungen
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0 Zitierungen22.06.2007 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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