Art. 69 KVG

Versicherungsvorbehalt

1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.
2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.
3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.
4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG
    · 28.02.2001 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Krankenzusatzversicherung
    · 19.10.2000 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
    · 28.10.2003 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicheru…
    · 15.03.1999 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Folgen bei unterbliebener Antwort des Versicherten auf eine ihm gestellte Frage.
    · 30.08.1999 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückforderung aus Spitalzusatzversicherung; Vertragsnichtigkeit VVG 9; Rückfall zu vorbestehender Krankheit, Folgen der fehlenden Mitwirkung im Verfahren
    KK.2011.00007
    · 20.08.2012 · 1 Zitierungen
  • Arbeitsunfähigkeitsrente in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGer 9C_255/2018 Urteil vom 31.10.2018)
    · 23.10.2017 · 0 Zitierungen
  • 22.06.2007 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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