Erwägungen

E.M. schloss am 31. Oktober 1997 mit der X. Versicherung einen Krankenversicherungsvertrag ab, bei dem sie auch Zusatzversicherungen für erweiterte Pflegeleistungen, Spitalaufenthalte in der Privatabteilung sowie für Naturheilmethoden abschloss. Bereits im Jahr 1990 war bei E.M. eine Polyarthritis diagnostiziert worden, die jedoch zwischen Januar 1991 und Herbst 1997 keine Symptome zeigte. Erstmals am 13. Januar 1998 begab sich E.M. wieder wegen Gelenkschmerzen in ärztliche Behandlung, woraufhin eine chronische Polyarthritis mit mäßiger Entzündungsaktivität festgestellt wurde. Die X. Versicherung hob daraufhin die Zusatzversicherungen rückwirkend auf, da die Beschwerden bereits vor Vertragsabschluss bestanden hätten.

E.M. erhob Klage gegen die X. Versicherung mit dem Ziel, die vertraglich vereinbarten Leistungen aus den Zusatzversicherungen zu erhalten. Das Versicherungsgericht gab der Klage teilweise statt, da E.M. die Anzeigepflicht nicht verletzt habe. Gegen dieses Urteil führte die X. Versicherung Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der X. Versicherung ab. Es führte aus, dass gemäß Art. 9 VVG ein Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn das befürchtete Ereignis bei Vertragsschluss bereits eingetreten ist. In der Krankenversicherung ist die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, in der Erkrankung der versicherten Person zu sehen.

Obwohl bei E.M. zwischen 1991 und 1997 keine Symptome auftraten, war ihre Erkrankung aus medizinischer Sicht als einheitliches Ereignis aufzufassen, da die Gefahr von…