Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Versicherten, Y., der bis zum 28. Februar 1997 für die Verwaltung der Stadt Z. gearbeitet hat und über die Gesellschaft X. durch eine Kollektivversicherung versichert war. Nach dem Ende seines Arbeitsvertrags wurde er arbeitslos und am 1. März 1997 zur Einzelversicherung der gleichen Versicherungsgesellschaft überführt. Die Einzelversicherung bot ein Taggeld von 70 Schweizer Franken ab dem 31. Tag für eine Dauer von 720 Tagen, ähnlich wie die Kollektivversicherung.
Y. war vom 18. November 1997 bis 27. Februar 1998 und vom 21. Mai bis 8. August 1999 aufgrund von Alkoholmissbrauch arbeitsunfähig. Er beantragte Taggelder bei der Versicherungsgesellschaft X., die ablehnte und eine allgemeine Ausschlussklausel für Alkoholismus in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Einzelversicherung geltend machte.
Y. erhob Klage gegen X. vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das seiner Klage stattgab. Die Versicherungsgesellschaft X. legte Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Begriff der Vorbehalte im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Es kam zu dem Schluss, dass diese Bestimmung darauf abzielt, die Aufrechterhaltung der Versicherungsleistungen für Personen zu gewährleisten, die eine Kollektivversicherung verlassen und zu einer Einzelversicherung wechseln.
Das Gericht analysierte die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kollektivversicherung und der Einzelversicherung. Es stellte fest, dass die Bedingungen der Einzelversicherung eine allgemeine Ausschlussklausel für Alkoholismus enthielten, im Gegensatz zu den Bedingungen der…