Erwägungen
In dieser Sache wurde das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen ein Urteil des Kantonalen Gerichts Luzern befasst. Der Streit betraf die Anwendung des Ordnungsbußenverfahrens für eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die von Maurus Renz begangen wurde.
Am 17. April 1978 wurde Maurus Renz von einem Radargerät dabei erwischt, wie er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h im Dorf Baldegg (LU) überschritt. Da er nach der Kontrollstelle nach rechts abbog, um seine übliche Route nach Geroldswil zu nehmen, konnte die Polizei ihn nicht anhalten und ihm die Ordnungsbuße vor Ort ausstellen.
Renz wurde daraufhin durch Strafbefehl des Präfekten mit einer Buße von 40 Franken und Verfahrenskosten von 30 Franken belegt, die er bezahlte. Er erhob jedoch Einspruch gegen die Verurteilung zu den Kosten. Der Präfekt hielt seine Entscheidung zu den Kosten aufrecht und erhöhte sie auf 75 Franken. Das Bezirksgericht Hochdorf hob diese Entscheidung zu den Kosten dann auf, da der Fall nach dem Ordnungsbußenverfahren hätte behandelt werden müssen und der Angeklagte zu Unrecht zu den Kosten eines ordentlichen Verfahrens verurteilt worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es kam zu dem Schluss, dass das Ordnungsbußenverfahren für Verkehrsdelikte, die in dieses Verfahren fallen, obligatorisch und nicht fakultativ ist. Die Fälle, in denen diese Delikte ausnahmsweise nach dem ordentlichen Verfahren verfolgt werden können, sind gesetzlich und in der Verordnung abschließend geregelt.
Im vorliegenden Fall sieht Art. 2 Bst. b der Verordnung über Ordnungsbußen vor, dass das Ordnungsbußenverfahren auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen…