Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Besteuerung eines Ehepaars, das in ungetrennter Lebensgemeinschaft lebte, aber am Nebensteuerdomizil nur einer der beiden Partner steuerbares Einkommen erzielte. Das Kantonale Steueramt St. Gallen wollte beide Ehegatten gemeinsam besteuern, während die kantonalen Rechtsmittelinstanzen eine getrennte Individualbesteuerung der Gatten befürworteten.
Der verstorbene Ehemann erzielte im Kanton St. Gallen kein steuerbares Einkommen, während seine Ehefrau dort eine Liegenschaft verkaufte. Da das Ehepaar am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterlag, vertrat das Kantonale Steueramt die Auffassung, dass sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil aufdränge, und zwar auch dann, wenn nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen statt und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden (sog. Faktorenaddition).
Das Bundesgericht argumentierte, dass die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht betreffe. Aus der Haushaltsbesteuerung lasse sich somit die Steuerpflicht beider Eheleute in einem Kanton begründen, auch wenn an sich nur ein Ehepartner in diesem Kanton steuerbares Einkommen erziele oder…