Erwägungen

Der Fall betrifft [A.], dem der Führerausweis rückwirkend ab 4. September 1989 für 15 Monate entzogen wurde. Am 26. Mai 1990 wurde [A.] von der Polizei am Steuer eines Personenwagens kontrolliert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder im Besitz des Führerausweises war.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [A.] wegen fahrlässigen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs gemäß Art. 95 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Haftstrafe von 12 Tagen und einer Buße von 1.500 Franken.

[A.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Ergebnis

a) Das Obergericht hat zu Recht angenommen, dass [A.] fahrlässig gehandelt hat, da er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Rückgabeverfügung für den Führerausweis am 25. Mai 1990 noch nicht der Post übergeben worden war.

b) Gemäß Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs strafbar. Allerdings sieht Art. 95 Ziff. 2 SVG eine unverhältnismäßig hohe Mindeststrafe von 10 Tagen Haft…