Erwägungen

[D.] ist Inhaber eines Malergeschäfts in E. Die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern schrieb öffentlich Bauarbeiten für den Umbau des Hauses S. aus. [D.] gab das günstigste Angebot für die Inneren Malerarbeiten ab, erhielt den Zuschlag aber nicht. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies D.s Aufsichtsbeschwerde ab, da dessen Unternehmen keine Gewähr für die Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Vorschriften geboten habe.

[D.] erhob daraufhin Klage gegen die Landeskirche auf Schadenersatz gemäß dem kantonalen Haftungsgesetz. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab, da sie gemäß dem Haftungsgesetz an den Entscheid des Regierungsrats gebunden waren und die Widerrechtlichkeit nicht überprüfen konnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die staatsrechtliche Beschwerde von [D.] gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es stellt fest, dass Ansprüche aus Staatshaftung zivilrechtlicher Natur sind und daher dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen.

Die kantonalen Gerichte hätten die Frage der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsprozess umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen müssen. Stattdessen haben sie sich lediglich auf den Entscheid des Regierungsrats gestützt, ohne die Argumente des Beschwerdeführers zu prüfen.…